Auch wir wollen dazu beitragen, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Daher haben wir uns entschlossen, folgende Maßnahmen zu etablieren.
1.Die offene Sprechstunde wird ausgesetzt. Eine vorherige telefonische Anmeldung wird verpflichtend (Ausnahme: akute lebensbedrohliche bzw. aus medizinischen Gründen nicht aufschiebbare Erkrankungen).
Dabei wird geklärt, ob eine akute Behandlung notwendig ist und ob die/der Besitzer-in Corona- oder Erkältungssymptome hat (in diesen Fällen werden wir versuchen, den Patienten außerhalb der Praxisräume zu übergeben bzw. den Aufenthalt in der Praxis zeitlich zu minimieren)
2.Tiere werden möglichst nur von einer Person in die Praxis gebracht.
3.Kontakte zwischen Besitzer und Praxisteam werden minimiert. Das Patientenhandling wird möglichst dem Team überlassen.
4. Die Anzahl von Patienten im Wartebereich wird minimiert, mindestens der Nachbarstuhl bleibt frei.
Wir werden versuchen, die medizinische Versorgung möglichst aufrecht zu erhalten. Erfahrungen aus benachbarten Ländern legen nahe, dass auch bei einem Lock out Tierarztpraxen weiter praktizieren dürfen.
Ihr Praxisteam
An dieser Stelle möchten wir Ihnen eine Auswahl interessanter Neuigkeiten aus der Veterinärmedizin und Tipps aus unserer Praxis zur Verfügung stellen.
Neues im Jahr 2020
Unser altes Ultraschallgerät ist im "Ruhestand". Unser neues Gerät wird die bildgebende Diagnostik deutlich verbessern. Wir freuen uns schon auf neue Einsatzgebiete und mehr "Durchblick".
Außerdem begrüßen wir unsere neue Mitarbeiterin aufs Herzlichste.
Nicht vergessen: Wurmkuren für Ihr Haustier
Fachleute empfehlen, Hunde und Katzen alle drei Monate zu entwurmen. Wann haben Sie zuletzt Ihr Tier behandeln lassen? Wir beraten Sie gerne.
Informationen zur Medikamentenabgabe
Arzneimittel sind keine „normale Ware“ wie Lebensmittel, Waschpulver oder Kosmetika. Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Medikamente dürfen grundsätzlich nur in einer Apotheke abgegeben werden. Aber auch Tierärzte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen an Tierhalter Medikamente abgeben!
Diese Voraussetzungen sind im Arzneimittelgesetz und der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung geregelt:
Eine Tierarztpraxis darf Ihnen also nur apothekenpflichtige Tierarzneimittel aushändigen, wenn Ihr Tier von dieser Tierarztpraxis betreut wird!
Dieses ist eine gesetzliche Vorgabe, die nicht aus „Gefälligkeit“ außer Acht gelassen werden darf.
Arzneimittelgesetz § 43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte
(1) Arzneimittel (...), die (…) nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen (...) für den Endverbrauch nur in Apotheken (...) in Verkehr gebracht werden.
(4) Arzneimittel (…) dürfen ferner im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben (...) werden
Tierärztliche Hausapothekenverordnung
§ 12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte
(1) Arzneimittel, die (...) apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren (...) abgegeben werden.
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft 1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind
Wir verstehen diese Regelung so, dass Ihr Tier, sofern es einmal jährlich bei uns vorgestellt und / oder geimpft wurde, für ein Jahr berechtigt ist, prophylaktische Medikamente wie zum Beispiel Wurmkuren und Flohmittel zu erhalten.
Bei Verschreibung oder Abgabe von Medikamenten , die auf Grund einer Erkrankung dauerhaft oder periodisch wiederkehrend verabreicht werden müssen, sind wiederkehrende Untersuchungen unabdingbar, über die Abstände dieser Massnahmen setzen wir sie in Kenntnis.